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1.  Allgemeines, Geltungsbereich

1.1  Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unserer Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2.  Beratung und Auskünfte, Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

2.1   Auskünfte sowie mündliche und schriftliche Beratungen erfolgen stets gefälligkeitshalber und nach unserem besten Wissen. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.

2.2   Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3   Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.4   Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen mußte. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

2.5   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.

3.  Preise, Zahlungsbedingungen

3.1  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und ohne Kosten der Aufstellung und Vorführung.

3.2  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind alle Zahlungen wie folgt zu leisten:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung
1/3 binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum
1/3 binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und setzt im übrigen voraus, daß keine älteren Zahlungsverpflichtungen bestehen.

3.5  Die Hereinnahme von Wechseln bedarf stets besonderer Vereinbarung. Im übrigen werden Wechsel und Schecks nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung. Bank- Diskont- und sonstige Spesen gehen in derartigen Fällen zu Lasten des Bestellers.

3.6  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.  Lieferfristen, Abnahme und Versand

4.1   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.

4.2   Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Materialbestellungen etc. nicht rechtzeitig vorlegt / beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z. B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Betriebsstörungen, Werkstoffmangel) und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.

4.3   Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.4   Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

4.5   Die Haftungsbegrenzungen gemäß 4.3 und 4.4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

4.6   Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

4.7   Die Kosten einer etwaigen Rücksendung der Transportverpackung trägt der Besteller, auch soweit sich die Rücknahmepflicht aus §4 VerpackVO ergibt.

5.  Mängelgewährleistung

5.1   Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.2   Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.

5.3   Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5.4   Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5.5   Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf unserer groben Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. In all diesen Fällen ist jedoch die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises begrenzt.

5.6   Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns bestätigt wird, 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Gewährleistung erstreckt sich auf alle Maschinen und Ersatzteile. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe.

6.  Gesamthaftung

6.1   Soweit in Ziffer 5.4 bis 5.5 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

6.2   Die Regelung gemäß Ziffer 6.1 gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit.

6.3   Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6.4   Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich – gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach Ziffer 5.6.

7.  Eigentumsvorbehalt

7.1   Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbedingung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2   Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die notwendigen Schritte zur Sicherung unseres Eigentums einleiten können.

7.3   Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.4   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.  Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen unbeschadet dessen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt eine solche Regelung als vereinbart, die rechtswirksam ist und dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel gewollt war.

9.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1   Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Krefeld Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten des Bestellers, der Ort unseres Lieferwerkes Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen.

9.2   Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Krefeld Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des UN – Kaufrechts.

Der Besteller ermächtigt uns, unter Verzicht auf seine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen des BDSG und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu speichern und zu verarbeiten